Einleitung

Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Richtlinie (EU) 2022/2464, Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) verpflichtet Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, einen Nachhaltigkeitsbericht nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erstellen. Damit endet die Berichtspflicht der Unternehmen jedoch nicht. Unternehmen müssen zusätzlich einen Bericht nach der EU-Taxonomie-Verordnung (Richtlinie (EU) 2020/852, EU-Taxonomie-VO) erstellen. In diesem Bericht müssen Unternehmen die ökologische Nachhaltigkeit ihrer Geschäftstätigkeit darstellen und darlegen, inwieweit sie die Umweltziele nicht beeinträchtigen, den Mindestschutz einhalten und die technischen Bewertungskriterien erfüllen.

In diesem Newsletter möchten wir zunächst kurz die EU-Taxonomie-Verordnung vorstellen und anschließend erläutern, wie sie mit der CSRD zusammenhängt, welche Informationen Unternehmen nach der EU-Taxonomie-Verordnung offenlegen müssen und wie ein entsprechender Bericht erstellt wird.

Hintergrund

Mit dem European Green Deal hat sich die EU eine Reihe von Nachhaltigkeitszielen gesetzt. Ein Schlüsselelement des European Green Deal ist die EU-Taxonomie. Dabei handelt es sich um ein Klassifizierungssystem, das dazu dient, die Klima- und Umweltziele der EU in Kriterien für nachhaltiges Wirtschaften zu übersetzen. Die EU-Taxonomie-VO wurde als Teil der EU-Taxonomie verabschiedet und legt fest, welche Wirtschaftstätigkeiten als nachhaltig gelten.

Die EU-Taxonomie steht auch im Zusammenhang mit anderen EU-Rechtsakten zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen, wie z.B. der CSRD. Sowohl die CSRD als auch die EU-Taxonomie-VO verfolgen die gleichen Ziele: Die Förderung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeit und Transparenz sowie die Verhinderung von „Greenwashing“. Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, müssen Informationen über die Übereinstimmung ihrer Geschäftstätigkeit mit der EU-Taxonomie offenlegen (Art. 1 Abs. 2 EU-Taxonomie-VO).

Die EU-Taxonomie-VO

Die EU-Taxonomie-VO gilt für Unternehmen, die gemäß Art. 19a und 29a der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2013/34, AD) zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet sind (Artikel 2 EU-Taxonomie-Verordnung). Mit den jüngsten Änderungen durch die CSRD sind die folgenden Unternehmen verpflichtet, einen Taxonomie-Bericht zu erstellen:

  • Große Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind (im Jahr 2025, für den Berichtszeitraum 2024)
  • Große Unternehmen und Mutterunternehmen einer großen Gruppe (im Jahr 2026, für den Berichtszeitraum 2025)
  • Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen mit der Ausnahme von Kleinstunternehmen (im Jahr 2027, für den Berichtszeitraum 2026)

Kleine und mittlere Unternehmen, die nicht kapitalmarktorientiert sind und Unternehmen aus Drittstaaten sind nicht zur Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-VO verpflichtet. Diese Unternehmen können jedoch, um Transparenz zu schaffen oder nachhaltige Investitionen anzuziehen, freiwillig berichten.

Ob eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist, bestimmt sich gemäß Art. 3 der EU-Taxonomie-VO nach vier Kriterien:

  1. Die wirtschaftliche Tätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele,
  2. Die wirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt kein anderes Umweltziel
  3. Die wirtschaftliche Tätigkeit erfüllt den Mindestschutz
  4. Die wirtschaftliche Tätigkeit entspricht den technischen Bewertungskriterien

Hinsichtlich des ersten Kriteriums nennt die EU-Taxonomie-VO in Art. 8 ff. folgende Umweltziele:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
  • Übergang zur Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Um als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit im Sinne der EU-Taxonomie-VO zu gelten, muss diese nicht nur einen Beitrag zu mindestens einem Umweltziel leisten, sondern darf nach dem zweiten Kriterium auch den anderen Umweltzielen nicht entgegenstehen (Art. 17 EU-Taxonomie-VO). So dürfen z.B. Maßnahmen eines Unternehmens zum Klimaschutz nicht gleichzeitig zu Umweltbelastungen führen.

Darüber hinaus muss auch der Mindestschutz eingehalten werden (Art. 18 EU-Taxonomie-VO). Danach müssen Unternehmen unter anderem die Einhaltung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und der Internationalen Menschenrechtscharta sicherstellen.

Art. 19 schließlich regelt die technischen Bewertungskriterien, die die zu erreichenden Leistungsschwellen für jede Tätigkeit und jedes Umweltziel festlegen. Danach müssen die Unternehmen die wichtigsten Beiträge zu den Umweltzielen ermitteln und die Mindestanforderungen festlegen, die erfüllt werden müssen, um eine wesentliche Beeinträchtigung anderer Umweltziele zu vermeiden.

Wenn diese Kriterien erfüllt sind, müssen die Unternehmen zudem den Anteil der Wirtschaftstätigkeiten angeben, die im Sinne der Taxonomie ökologisch nachhaltig sind. Der Delegierte Rechtsakt zur EU-Taxonomie-VO (Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178) bietet Unternehmen eine Hilfestellung, wie diese Berechnung durchzuführen ist. In Anhang II der Verordnung werden wichtige Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators, KPIs) definiert, die sich auf

  • den Umsatz des Unternehmens,
  • die Investitionsausgaben (Capital Expenditures, CapEx) und
  • die Betriebsausgaben (Operational Expenditures, OpEx)

beziehen. Darüber hinaus werden Tabellen zur Verfügung gestellt, die den Unternehmen bei der Berechnung helfen sollen.

Der Taxonomie-Bericht

Vereinfacht ausgedrückt müssen Unternehmen in ihrem Taxonomie-Bericht angeben

  • welche wirtschaftlichen Aktivitäten als nachhaltig eingestuft werden,
  • inwiefern sie andere Umweltziele beeinträchtigen,
  • den Mindestschutz erfüllen sowie
  • den technischen Bewertungskriterien entsprechen und
  • ihre Berechnungen auf der Grundlage des Delegierten Rechtsakts zur EU-Taxonomie-VO.

Für Unternehmen, die zum ersten Mal nach der EU-Taxonomie-VO berichten müssen, stellt sich die Frage, wie sie dabei vorgehen sollen. Zur Unterstützung hat die EU Kommission einen Leitfaden für Unternehmen veröffentlicht (https://ec.europa.eu/sustainable-finance-taxonomy/assets/documents/Taxonomy%20User%20Guide.pdf).

In diesem Leitfaden empfiehlt die EU Kommission einen vierstufigen Ansatz für die Erstellung eines Taxonomie-Berichts:

  1. Identifizierung der Aktivitäten, die unter die EU-Taxonomie-VO und andere für die EU-Taxonomie veröffentlichte Verordnungen fallen (taxonomiefähige Tätigkeit)
  2. Klassifizierung der Tätigkeiten, die die Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zu den Umweltzielen erfüllen und keinen anderen Umweltzielen entgegenstehen (taxonomiekonforme Tätigkeit)
  3. Überprüfung der Einhaltung des Mindestschutzes
  4. Einhaltung der relevanten Berichtspflichten

Um zu ermitteln und zu bewerten, welche Tätigkeiten des Unternehmens unter die EU-Taxonomie-VO und andere Verordnungen im Rahmen der EU-Taxonomie fallen, können Unternehmen den Taxonomie-Kompass (https://ec.europa.eu/sustainable-finance-taxonomy/taxonomy-compass/the-compass) nutzen. Dieses Tool bietet eine Orientierungshilfe für Unternehmen aus verschiedenen Branchen.

Für die Berechnungen, die im Rahmen des Delegierten Rechtsakts zur EU-Taxonomie-VO erforderlich sind, hat die Europäische Kommission zudem ein Tool zur Berechnung (EU Taxonomy Calculator, https://ec.europa.eu/sustainable-finance-taxonomy/wizard) von Umsatz, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben veröffentlicht.

Die Ermittlung und Berechnung dieser Angaben kann für Unternehmen eine Herausforderung darstellen, daher empfehlen wir, die Tools der Europäischen Kommission zu nutzen und vorab einen Testbericht zur EU-Taxonomie-VO zu erstellen, um für den eigenen Berichtszeitraum gerüstet zu sein.

Die CSRD

Die CSRD verweist in Artikel 29d auf die EU-Taxonomie-VO, in der das einheitliche elektronische Berichtsformat erwähnt wird.

Bei der Berichterstattung im XBRL-Format für die ESRS verlangt die CSRD, dass Unternehmen den Taxonomie-Bericht einbeziehen. Unternehmen können ihren Taxonomie-Bericht als separaten Abschnitt in den CSRD-Bericht einfügen, um den Prozess der digitalen Markierung für den Taxonomie-Bericht zu vereinfachen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Anforderungen an die externe Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten im Rahmen der CSRD auch für den Taxonomie-Bericht gelten.

Fazit

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, sind verpflichtet, einen Taxonomie-Bericht gemäß der EU-Taxonomie-VO und dem Delegierten Rechtsakt zu erstellen. In diesem Bericht müssen Unternehmen angeben, welche ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten als nachhaltig eingestuft werden, inwiefern sie andere Umweltziele beeinträchtigen, den Mindestschutz und die technischen Bewertungskriterien erfüllen. Darüber hinaus sind Umsatz, Investitions- und Betriebsausgaben gemäß dem Delegierte Rechtsakt zur EU-Taxonomie-VO offenzulegen.

Wir empfehlen Unternehmen, dem von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Prozess folgen und von den Tools zur Erstellung des Taxonomie-Berichts Gebrauch zu machen. Sobald der Taxonomie-Bericht erstellt ist, muss er elektronisch markiert werden und unterliegt den Anforderungen an die externe Prüfung gemäß der CSRD.